Dass Patientenverfügungen im medizinischen Alltag zunehmend an Bedeutung gewinnen, liegt in erster Linie an den weiter wachsenden Möglichkeiten zur künstlichen Lebensverlängerung. Nicht alles, was medizinisch möglich ist, liegt jedoch im Interesse des Patienten.
Um selbst Einfluss darauf zu nehmen, was im Fall des Verlustes der Entscheidungsund Kommunikationsfähigkeit geschehen soll, gibt es zwei Möglichkeiten.
Die Patientenverfügung dient dazu, im Voraus zu verfügen, welche medizinischen Behandlungen ggf. durchgeführt werden sollen und welche unterbleiben sollen.
Zum anderen besteht die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht bzw. (speziell für Fragen der medizinischen Behandlung) eine Gesundheitsvollmacht zu erteilen. Für den Fall, dass der Patient seine Entscheidungsfähigkeit verliert, hat der Bevollmächtigte stellvertretend zu entscheiden, ob ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen vorgenommen werden sollen oder nicht. Um diese Entscheidungen treffen zu können, darf und muss der Arzt ihn über den Gesundheitszustand des Patienten informieren und über mögliche ärztliche Maßnahmen aufklären.
Seit dem 1.3.2005 kann jeder eine Vorsorgevollmacht (gegen eine einmalige Gebühr von zehn bis zwanzig Euro) beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer melden.
Wurde kein Bevollmächtigter ernannt, so dürfen keineswegs Verwandte oder Ehepartner automatisch über Fragen der Behandlung entscheiden. Vielmehr ist (zum Beispiel auf Anregung des Arztes) vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer zu bestellen, der auch ein Angehöriger sein kann. Mittels einer Betreuungsverfügung können Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers (auch: wer es auf keinen Fall werden soll) und der Art und Weise der Betreuung festgelegt werden. Diese Verfügung muss vom Vormundschaftsgericht und dem von ihm bestellten Betreuer beachtet werden. Eine Patientenverfügung unterscheidet sich von der Betreuungsverfügung allenfalls darin, dass in ihr nicht unbedingt auf die Person eines Betreuers Bezug genommen wird.
Wie verbindlich ist nun eine Patientenverfügung? Grundsätzlich genießt der Wille des Patienten einen hohen Stellenwert und muss vom behandelnden Arzt berücksichtigt werden. Aktive Sterbehilfe kann allerdings nicht wirksam gefordert werden.
|
Eine Patientenverfügung kann jederzeit, auch mündlich, widerrufen werden. |
|
Für den Fall, dass das Grundleiden einen unumkehrbaren und zum Tode führenden Verlauf genommen hat, kann eine Patientenverfügung festlegen, welche Maßnahmen unterbleiben sollen. Sind bestimmte Maßnahmen etwa aus Unkenntnis über die Existenz einer Patientenverfügung bereits eingeleitet worden, sind diese zurückzunehmen. So wäre beispielsweise eine Magensonde für die Ernährung (PEG) wieder zu entfernen oder ein Beatmungsgerät abzustellen. Beides wird als passive Sterbehilfe verstanden, weil gleichsam der natürliche Verlauf wieder in Kraft gesetzt wird. Bieten Ärzte trotz einer unumkehrbar zum Tode führenden Krankheit noch lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen an, so kann der Betreuer nicht allein über einen Behandlungsverzicht entscheiden, sondern das Vormundschaftsgericht muss die Genehmigung erteilen (nach einem Entscheid des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2003). Gleiches gilt, wenn keine schriftliche Patientenverfügung vorliegt, sich aber der mutmaßliche Wille des Patienten zuverlässig erheben lässt.
Rechtlich problematisch ist ein Behandlungsverzicht vor allem dann, wenn das Grundleiden keinen unumkehrbaren tödlichen Verlauf genommen hat, wie etwa bei Wachkomapatienten oder aber bei Demenzkranken, die zusätzlich zum Beispiel an einer Infektion erkranken und für diesen Fall einen Behandlungsverzicht bestimmt haben. Eine Infektion beispielsweise ist nicht unumkehrbar und eine Demenzerkrankung führt nicht zum Tode. Um für solche Fälle eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wird gegenwärtig eine Änderung des Betreuungsrechts (und evtl. auch des Strafrechts) diskutiert. Zur Zeit der Abfassung dieses Artikels (April 2006) ist schwer abzusehen, welche konkreten Regelungen gesetzlich festgeschrieben werden.
Weitgehend unstrittig ist immerhin
Zusammenfassend ist festzustellen: Während ein einwilligungsfähiger Patient jede medizinische Maßnahme verweigern kann – so wird rechtsgültig das „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ (Grundgesetz Art. 2 Abs. 2) interpretiert -, kann dies mit Hilfe einer Patientenverfügung derzeit noch nicht mit gleicher Wirksamkeit im Vorhinein verfügt werden, wenn auch einige Juristen dies mit dem genannten Grundrechtsartikel gedeckt sehen. Skeptiker von Patientenverfügungen machen vor allem geltend, dass es kaum möglich ist vorherzusehen, ob die in einer Verfügung angenommene Situation von der betroffenen Person dann tatsächlich als derart unerträglich und als Verletzung der Menschenwürde empfunden wird, so wie sie es beim Verfassen der Verfügung vielleicht angenommen hat.
Günter Renz, in: Evangelische Landeskirche in Württemberg / Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. (Hrsg.) V.i.S.d.P. Dr. Antje Fetzer, Ich will euch tragen. Handbuch, Arbeitshilfe für die Seelsorge in der Altenpflege, 2006, S. 467-469.
Literaturtipp: Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) (Hg.):Sterben hat seine Zeit. Überlegungen zum Umgang mit Patientenverfügungen ausevangelischer Sicht. Ein Beitrag der Kammer für Öffentliche Verantwortung derEvangelischen Kirche in Deutschland. EKD Texte 80. Hannover 2005.