Die aktuelle Fassung des Heimgesetzes ist geprägt von der letzten großen Reform durch das 3. Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes, welches zum 1. Januar 2002 in Kraft trat. Das Heimgesetz gilt für alle Typen von Heimen: so für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und unter bestimmten Umständen auch für betreutes Seniorenwohnen. Seit dem 1.Januar 2002 fallen auch Tagespflegeeinrichtungen unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes.
Das Heimgesetz dient in erster Linie dem Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen und -bewohner. Dies soll über die Festschreibung und Absicherung der Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Heimträger und die Überwachung der Einhaltung von dessen Pflichten erfolgen.
Zu den wichtigsten Inhalten des Heimgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen wie der Heimmindestbauverordnung, Heimmitwirkungsverordnung und Heimpersonalverordnung gehören:
- Für das Heim bestehen Mindestanforderungen in personeller und räumlicher Hinsicht.
- Das Heimentgelt muss im Verhältnis zu den Leistungen angemessen und beides für die Bewohner transparent sein.
- Der Heimträger ist zum schriftlichen Abschluss eines Heimvertrages unter Beachtung diverser gesetzlicher Vorgaben zum Schutz der Bewohner, wie des eingeschränkten Kündigungsrechtes des Heimträgers verpflichtet.
- Es besteht eine umfangreiche, dem Vertragstext entsprechende Leistungspflicht des Heimträgers verbunden mit der Pflicht zur Anpassung dieser Pflicht an den jeweiligen geänderten Betreuungsbedarf der Bewohnerin.
- Die Einhaltung der Vorschriften des Heimgesetzes wird durch die Heimaufsichtsbehörde überwacht, unter anderem durch regelmäßige Heimbegehungen.
- Es sind Mitwirkungsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes über den Heimbeirat bzw. Heimfürsprecher vorgesehen.
- Der Heimträger muss den Bewohner schriftlich unter Nennung der Anschrift auf das Recht hinweisen, sich unter anderem auch bei der Heimaufsichtsbehörde beraten zu lassen und zu beschweren.
- Zuwendungen von Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz an den Heimträger auch in Form von Testamenten oder Ähnlichem sind nicht erlaubt – jedenfalls wenn der Heimträger zu Lebzeiten des Bewohners davon Kenntnis erlangt.
Martina Lechler, in: Evangelische Landeskirche in Württemberg / Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. (Hrsg.) V.i.S.d.P. Dr. Antje Fetzer, Ich will euch tragen. Handbuch, Arbeitshilfe für die Seelsorge in der Altenpflege, 2006, S. 456-457.