Im Folgenden erläutert ein Heimfürsprecher seine Aufgaben und resümiert seine Erfahrungen aus einem Jahr der Mitarbeit.
Nach § 10 Heimgesetz (HeimG) wirken Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs mit. Der für jeweils zwei Jahre gewählte Heimbeirat vertritt demnach die Interessen der Heimbewohner gegenüber der Heimleitung bzw. dem Heimträger.
Soweit aus unterschiedlichen Gründen ein Heimbeirat nicht gewählt werden kann, tritt nach § 10 Abs. 4 HeimG an seine Stelle ein Heimfürsprecher.
Der Heimfürsprecher kann aus einer oder mehreren Personen bestehen, die nicht Bewohner bzw. Beschäftigte des Heimes sind. Sie werden mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der Heimleitung von der Heimaufsicht (kommunale Behörde) für die Dauer von ebenfalls zwei Jahren bestellt. Sie üben ihre Tätigkeit unentgeltlich und ehrenamtlich aus und unterliegen der Schweigepflicht.
Der Heimfürsprecher hat die gleichen Aufgaben wie der Heimbeirat; diese sind in der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmitwV) geregelt. Danach hat er gemäß §§ 29 – 31 HeimmitwV insbesondere
Ferner hat der Heimfürsprecher ein Mitwirkungsrecht unter anderem bei
Seit Juni 2004 sind in der Altenwohnanlage am Lindenbachsee (AWL), Stuttgart-Weilimdorf, Heimfürsprecher tätig. In der AWL sind für den Pflegebereich drei Personen und für die Altentagespflege eine Person als Heimfürsprecher bestellt worden. Zudem sind von der Heimleitung zwei Bewohnerinnen des Heimes gebeten worden, die Heimfürsprecher als „Beisitzer“ zu unterstützen.
Damit wir „außen stehenden“ Heimfürsprecher selbst Kenntnisse über Sorgen und Nöte der Bewohnerinnen und Bewohner erhalten können, gestattet uns die Heimleitung, unmittelbar mit den Heimbewohnern Kontakt aufzunehmen. Denn nur in persönlichen und vertraulichen Gesprächen werden Probleme und Wünsche offenbar.
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Nur in persönlichen und vertraulichen Gesprächen werden Probleme und Wünsche offenbar. Heimfürsprecher |
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In monatlich stattfindenden Gesprächen mit der Heimleitung wird dann offen und vertrauensvoll über alle bekannt gewordenen Schwierigkeiten oder Anregungen diskutiert mit dem Ziel, Verbesserungen zu erreichen. Häufig mit Erfolg. Weil wir als Heimfürsprecher ebenso wie ein Heimbeirat lediglich ein Mitwirkungsrecht besitzen, können manche Vorschläge nur Anregungen für eine Änderung sein. Auch hindert zum Beispiel die Ablehnung eines Antrags – etwa auf beabsichtigte Erhöhung des Entgelts – den Heimträger nicht an der Durchführung der Maßnahme. Dessen ungeachtet herrscht ein gutes Einvernehmen mit der Heimleitung. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass wir auch vertrauliche Hintergrundinformationen erhalten, um manche Entscheidung besser nachvollziehen zu können.
Hin und wieder werden von Bewohnern allerdings auch Probleme angesprochen, die eher den Bereichen Seelsorge oder Betreuung zuzurechnen sind. In solchen Fällen müssen wir auf unsere Unzuständigkeit verweisen.
Durchaus wäre es möglich, auch ausgebildete Seelsorger als Heimfürsprecher zu bestellen. Hier ist jedoch auf die Trennung von allgemeinen Anliegen der Bewohner und seelsorglichen Anliegen mit vertraulichen Inhalten zu achten.
Das uns von allen Seiten entgegengebrachte Vertrauen bestärkt uns, die Arbeit fortzuführen.
Wilhelm Volz, in: Evangelische Landeskirche in Württemberg / Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. (Hrsg.) V.i.S.d.P. Dr. Antje Fetzer, Ich will euch tragen. Handbuch, Arbeitshilfe für die Seelsorge in der Altenpflege, 2006, S. 460-462.