Die folgenden Ausführungen sollen einen ersten Einblick in die rechtlichen Belange eines Heimbeirates geben. Ein Vollständigkeitsanspruch ist hier nicht gegeben. Die gesamten gesetzlichen Regelungen für den Heimbeirat finden Sie im Heimgesetz (HeimG §10) und in der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmitwV).
Der Heimbeirat wird von den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Heimes gewählt. (Das Wahlverfahren ist in der HeimmitwV in den §§ 3 – 11 geregelt.) Heimbeiräte arbeiten ehrenamtlich als gewählte Vertrauenspersonen und treten in verantwortungsvoller Art für die Belange und Interessen der Bewohner gegenüber der Einrichtung oder gegenüber dem Träger der Einrichtung ein. Eine Voraussetzung, um eine Vertretung zu übernehmen, ist die Kenntnis der Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner. Das heißt für den Heimbeirat, er muss guten Kontakt zu ihnen halten, Gespräche führen und er muss darüber hinaus ein loyales Verhältnis zur Leitung des Heimes pflegen.
Die gesundheitliche Situation der im Heim lebenden Menschen hat sich in den letzten Jahren verändert. Nur noch wenige unter ihnen fühlen sich dem Amt des Heimbeirates gewachsen. Das Heimgesetz und die HeimmitwV wurden 2001/ 2002 neu gestaltet, um weiterhin die Mitwirkung und Selbstbestimmung der Bewohner zu gewährleisten. Seither können sich nicht nur Bewohner, sondern auch Angehörige oder andere Ehrenamtliche als sog. Heimfürsprecher (HeimG §10 Abs. 4; HeimmitwV §§ 25 – 28 a) oder „externe Heimbeiräte“ (HeimG §10 Abs. 5; HeimmitwV§1 Abs. 4, §3 Abs. 2, §4 Abs. 2) im Heimbeirat engagieren.
Ein Heimbeirat besteht aus mindestens drei Personen (HeimmitwV §4) Wirken „externe Heimbeiräte“ mit, so muss die Mehrheit der Mitglieder von den Bewohnern gestellt werden. (Eine Auflistung und Berechnung finden Sie in der HeimmitwV §4 Absatz 1 und 2.)
Vom Tag der Wahl an beträgt die Amtsdauer 2 Jahre. Für Menschen mit Behinderungen gilt eine Amtszeit von vier Jahren. (Über die Amtszeit und Neuwahlen des Heimbeirates informiert die HeimmitwV §§12 – 15.)
Der Heimbeirat ist die Interessenvertretung und das Mitwirkungsgremium der Bewohnerinnen und Bewohner. Er beteiligt sich an allen Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung, Freizeitgestaltung und Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen (HeimG §10 Abs. 1). Bei welchen Entscheidungen er konkret mitwirkt, ist in der HeimmitwV §§ 30 – 33 geregelt. Der Heimbeirat hat eine Verschwiegenheitspflicht (HeimmitwV §24).
Die konkreten Aufgaben des Heimbeirates sind unter HeimmitwV §29 Abs. 1 – 8 aufgelistet. Er sollte zum Beispiel das Einleben von neuen Bewohnern fördern. Ebenso hat er mindestens einmal im Jahr die Aufgabe, eine Bewohnerversammlung einzuberufen, bei der er einen Bericht über seine Tätigkeit vorlegt.
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Der Heimbeirat besitzt ein Mitwirkungsrecht, jedoch kein Entscheidungsrecht. |
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Dem Heimbeirat werden Kenntnisse im Heimrecht vermittelt. Der Heimträger übernimmt die erforderlichen Schulungskosten des Heimbeirats (HeimmitwV §2). Ebenso übernimmt der Träger Kosten für die Sachaufwendungen (HeimmitwV §21).
Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist ein wichtiges demokratisches Element im Lebensraum Heim. Sie unterstützt ein 5.3 Rechtliche Informationenselbstbestimmtes und selbstverantwortliches Leben im Heimalltag. So trägt der Heimbeirat zum ganz persönlichen Wohlbefinden der Bewohner bei.
Ilona Liedel, in: Evangelische Landeskirche in Württemberg / Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. (Hrsg.) V.i.S.d.P. Dr. Antje Fetzer, Ich will euch tragen. Handbuch, Arbeitshilfe für die Seelsorge in der Altenpflege, 2006, S. 458-460.
Literaturtipp: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.), Der Heimbeirat. Ein Informationsblatt über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes, Berlin 2003.