Wer ist was? Wer sind die möglichen Partner für eine Zusammenarbeit?
Der folgende Artikel soll einen Einblick in die Strukturen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg geben. Damit soll es Mitarbeitenden der Einrichtungen erleichtert werden, mögliche Partner für eine Zusammenarbeit zu finden. Gemeindeglieder erfahren, wer für die Unterstützung ihrer Anliegen zuständig ist.
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Die Evangelische Landeskirche in Württemberg umfasst knapp 1330 Kirchengemeinden. Jede Kirchengemeinde umschließt ein räumlich genau definiertes Gebiet, die Parochie. Die in der Parochie lebenden Evangelischen sind gemäß ihrem Wohnsitz Glieder der örtlichen Kirchengemeinde. Die Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes müssen – da gesetzlich gefordert – ihren Wohnsitz am Ort des Heimes anmelden und werden automatisch Glieder derjenigen Kirchengemeinde, in der sie nun wohnen.
Oftmals sind mehrere Pfarrer in einer Kirchengemeinde tätig. Dann ist die Gemeinde in Pfarrbezirke aufgeteilt. Für Amtshandlungen ist zunächst immer der/die für den Pfarrbezirk verantwortliche Pfarrer/in zuständig. Die Zuständigkeit für die seelsorgliche Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes wird in der Regel vor Ort konkreter bestimmt. So kann durchaus auch eine Pfarrerin aus einem benachbarten Pfarrbezirk (oder gar einer Nachbargemeinde) für die seelsorgliche Betreuung des Heimes zuständig sein.
Jede Kirchengemeinde ist eine rechtlich selbstständige Körperschaft öffentlichen Rechts. Rechtsgrundlage für die Arbeit der Kirchengemeinden ist die Kirchengemeindeordnung. Diese wurde von der Landessynode für alle bereiche Kirchengemeinden in Kraft gesetzt. Geleitet wird eine Kirchengemeinde von einem gewählten Kirchengemeinderat (KGR) und einem Pfarrer oder einer Pfarrerin. In den Kirchengemeinderäten können für einzelne Sachbereiche Ausschüsse gebildet werden, die spezielle Aufgaben selbstständig erledigen können. So gibt es zum Beispiel Ausschüsse für Bauangelegenheiten und für die Kindergartenarbeit.
Manche Kirchengemeinden gehören einer übergeordneten Gesamtkirchengemeinde an. In dieser gibt es neben den Kirchengemeinderäten der Teilgemeinden einen Gesamtkirchengemeinderat und einen Engeren Rat – praktisch einen „Geschäftsführenden Ausschuss“ des Gesamtkirchengemeinderats.
Neuerdings ist übrigens vorgesehen, dass in der Regel der gewählte Vorsitzende des (Gesamt-) Kirchengemeinderats, also ein Ehrenamtlicher, den 1. Vorsitz hat. Der gewählte Vorsitzende und der geschäftsführende Pfarrer sind die rechtlichen Vertreter einer (Gesamt-) Kirchengemeinde.
Alle Kirchengemeinden stehen unter der Rechtsaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats in Stuttgart, der Leitung der Landeskirche, und sind außerdem an Grundsatzbeschlüsse des Kirchenbezirksausschusses bzw. der Synode des Kirchenbezirks gebunden.
Die Kirchengemeinden sind in 51 Kirchenbezirken zusammengefasst, deren Gebiet deckungsgleich ist mit dem jeweiligen Dekanat. Ein Dekanat ist der Aufsichtsbereich eines der 52 Dekane der Landeskirche (in Ravensburg und Friedrichshafen gibt es zwei Dekane in einem Bezirk). Die Dekaninnen und Dekane haben insbesondere die Dienst- und Fachaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer, die ihrerseits im Auftrag der Landeskirche in den jeweiligen Gemeinden tätig sind. Außerdem sind Dekaninnen und Dekane kraft Amtes zweite Vorsitzende der Bezirkssynode und Vorsitzende des Kirchenbezirksausschusses (KBA).
Die Bezirkssynode setzt sich neben dem Dekan aus entsandten Kirchengemeinderäten und geschäftsführenden Pfarrern der Kirchengemeinden zusammen. Der Kirchenbezirksausschuss ist als ständiger „Geschäftsführender Ausschuss“ der Bezirkssynode das in vielen Fragen entscheidende Gremium im Kirchenbezirk. Er ist vor allem verantwortlich für die Verteilung der an die Gemeinschaft der Kirchengemeinden zugewiesenen Bedarfszuweisung aus Kirchensteuermitteln, er gibt Haushaltsgrundsätze vor, genehmigt die Haushaltspläne der Kirchengemeinden und kontrolliert den Stellenplan der Gemeinden. Außerdem ist er – in Zusammenarbeit mit weiteren Fachgremien wie etwa dem Diakonischen Bezirksausschuss bzw. dem Bezirksarbeitskreis des Jugendwerks – das Leitungsgremium für die Einrichtungen des Kirchenbezirks.
Zum festen Bestandteil eines Kirchenbezirks zählen die Diakonische Bezirksstelle und das Evangelische Jugendwerk. Diakonische Bezirksstellen bieten vor allem Beratungsdienste für Menschen in konkreten Notlagen an (schwerpunktmäßig im Bereich der kirchlichen allgemeinen Sozialarbeit, der sozialen Beratung und der Ehe-, Familien- und Lebensberatung); nicht wenige haben daneben andere Arbeitsbereiche wie etwa eine Psychosoziale Beratungsstelle für Suchtkranke.
Der Diakonische Bezirksausschuss (DBA) wird von der Synode des Kirchenbezirks gewählt.
Der DBA hat einerseits die Fachaufsicht über die Diakonische Bezirksstelle, andererseits nach dem Diakoniegesetz und der Diakonischen Bezirksordnung die Aufgabe, die Diakonie im Kirchenbezirk und den Gemeinden des Bezirks zu fördern.
Für überörtliche Anliegen der Diakonie ist neben dem/r Geschäftsführer/in der Diakonischen Bezirksstelle auch der DBA ein möglicher Ansprechpartner.
Die Förderung der Diakonie in den Kirchengemeinden ist nach dem Diakoniegesetz eine Aufgabe jeder Kirchengemeinde, also jedes Kirchengemeinderats und des/r Diakoniebeauftragten der Kirchengemeinden. Diakoniebeauftragte können Mitglieder des KGR sein oder von diesem beauftragt werden.
Falls ein Altenpflegeheim eine engere Verbindung zu den umliegenden Kirchengemeinden aufbauen möchte, kommen als Kontaktpersonen nicht nur die Pfarrerinnen und Pfarrer dieser Gemeinden sondern auch die Diakoniebeauftragten in Frage.
Der Besuchsdienst einer Gemeinde wird in der Regel von einem Pfarrer oder Diakon geleitet.
Besuchsdienstgruppen können auch speziell für ein Heim oder eine betreute Wohnanlage gebildet werden – nicht nur auf Initiative einer Kirchengemeinde, sondern auch auf Initiative des Heimes oder eines Fördervereins.
Hospizdienstgruppen können sehr unterschiedlich initiiert und getragen sein. Oft stehen sie in Zusammenhang mit der Diakonie in Kirchenbezirken oder Kreisdiakonieverbänden. Auch bei nicht ausdrücklich von kirchlichen Initiativen getragenen Hospizdiensten sind Gemeindeglieder aus Kirchengemeinden engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Gottesdienste in Heimen werden häufig von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen aus verschiedenen Kirchengemeinden abwechselnd gestaltet.
Gesprächspartner in Fragen des Gottesdienstangebots könnten nicht nur die evangelischen Pfarrer vor Ort sein, sondern auch die örtlichen Gruppen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) bzw. örtlicher ökumenischer Arbeitskreise.
Den Kontakt zur örtlichen ACK-Gruppe kann die jeweilige Kirchengemeinde vermitteln.
Das Feld der Vernetzungsmöglichkeiten von Seelsorge und geistlicher Begleitung der Menschen, die in Altenhilfeeinrichtungen wohnen, ist groß. Für den Fall, dass man vor Ort nicht leicht Partner findet, bietet sich schließlich als Berater auch die Diakoniepfarrerin eines Kirchenbezirks an (ggf. im Dekanatamt zu erfragen). Sie kann zumindest Brücken bauen zu Kooperationspartnern vor Ort.
Martin Burgenmeister, in: Evangelische Landeskirche in Württemberg / Diakonisches Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. (Hrsg.) V.i.S.d.P. Dr. Antje Fetzer, Ich will euch tragen. Handbuch, Arbeitshilfe für die Seelsorge in der Altenpflege, 2006, S. 388-391.